Viele Banner zeigen auf der ersten Ebene nur „Alle akzeptieren“ und „Einstellungen“. Wer ablehnen will, muss erst ein zweites Menü öffnen. Ob eine so erteilte Einwilligung freiwillig ist, wird zunehmend bezweifelt.
Die Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TDDDG und Art. 6 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 4 Nr. 11 DSGVO muss freiwillig und unmissverständlich sein. Das VG Hannover hat am 19.03.2025 (Az. 10 A 5385/22) entschieden, dass ein Banner mit „Alle akzeptieren“ auf der ersten Ebene auch eine gleichwertig erreichbare Ablehnen-Option auf derselben Ebene bieten muss. Das österreichische Bundesverwaltungsgericht hat im April 2026 ein Banner auch dann beanstandet, als die Ablehnen-Option zwar auf der ersten Ebene stand, aber optisch deutlich schwächer war als der Zustimmen-Button. Seit den BGH-Urteilen vom 27.03.2025 (I ZR 186/17, I ZR 222/19, I ZR 223/19) können außerdem Mitbewerber und Verbände Datenschutzverstöße über das UWG verfolgen — nicht mehr nur die Aufsichtsbehörden.
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