§ 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG, früher TTDSG) setzt die ePrivacy-Vorgaben um und regelt den Zugriff auf Endgeräte.
Absatz 1: Speichern von Informationen im Endgerät oder Zugriff darauf ist nur mit Einwilligung nach DSGVO-Maßstab zulässig. Absatz 2: Ausnahme, wenn der Zugriff der Übertragung einer Nachricht dient oder für einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist. Analyse, Marketing und Komfort-Funktionen fallen nicht unter die Ausnahme.
Der kostenlose Scan prüft das ausgelieferte HTML und zeigt, welche Dienste eingebunden sind, ob ein Cookie-Banner erkannt wird und ob Datenschutz- und Impressum-Link vorhanden sind — mit Einordnung je Fund. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Dieser Text ist eine allgemeine Information nach bestem Wissen, kein Rechtsrat. Für den Einzelfall eine auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei hinzuziehen.