Jeder eingebundene Drittdienst, der personenbezogene Daten verarbeitet — Analyse, Werbung, Schriften, Karten, Chat, CDN, Hosting — muss in der Datenschutzerklärung auftauchen.
Art. 13 DSGVO verlangt Angaben zu Zweck, Rechtsgrundlage, Empfängern, Speicherdauer und Drittlandtransfer. Eine unvollständige Datenschutzerklärung ist ein eigenständiger Verstoß — unabhängig davon, ob die Einbindung selbst zulässig ist.
Der kostenlose Scan prüft das ausgelieferte HTML und zeigt, welche Dienste eingebunden sind, ob ein Cookie-Banner erkannt wird und ob Datenschutz- und Impressum-Link vorhanden sind — mit Einordnung je Fund. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Dieser Text ist eine allgemeine Information nach bestem Wissen, kein Rechtsrat. Für den Einzelfall eine auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei hinzuziehen.