Ein Banner ist kein Selbstzweck. Entscheidend ist, ob eine Seite auf das Endgerät zugreift oder Dienste einbindet, die nicht unbedingt erforderlich sind.
Nach § 25 Abs. 1 TDDDG braucht jeder nicht zwingend erforderliche Zugriff auf das Endgerät eine vorherige Einwilligung. Nur unbedingt erforderliche Vorgänge (§ 25 Abs. 2) sind ausgenommen. Ein Banner, das trotz „Ablehnen“ Tracker lädt oder „Ablehnen“ versteckt, erfüllt die Anforderungen nicht.
Der kostenlose Scan prüft das ausgelieferte HTML und zeigt, welche Dienste eingebunden sind, ob ein Cookie-Banner erkannt wird und ob Datenschutz- und Impressum-Link vorhanden sind — mit Einordnung je Fund. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Dieser Text ist eine allgemeine Information nach bestem Wissen, kein Rechtsrat. Für den Einzelfall eine auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei hinzuziehen.