Das Meta-Pixel (connect.facebook.net) verfolgt das Verhalten von Besucher:innen für Werbe-Targeting und Conversion-Messung und überträgt Daten an Meta in den USA.
Das Meta-Pixel ist ein reines Marketing-Werkzeug — es gibt keine Variante, die ohne Einwilligung zulässig wäre. Anders als bei Analyse-Tools hilft hier auch keine Anonymisierung: Zweck ist das Wiedererkennen einzelner Personen über Websites hinweg, und genau das setzt nach § 25 Abs. 1 TDDDG die vorherige, aktive Zustimmung voraus.
Der EuGH hat in der Fashion-ID-Entscheidung (C-40/17) klargestellt, dass Seitenbetreiber und Meta für die Erhebung und Übermittlung der Daten gemeinsam verantwortlich sind. Praktisch bedeutet das: Du brauchst nicht nur die Einwilligung, sondern auch die von Meta bereitgestellte Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit (Controller Addendum) und musst deren Kerninhalte in der Datenschutzerklärung offenlegen.
Die Conversions-API (serverseitiges Tracking) ändert an der Rechtslage nichts. Auch serverseitig übermittelte Ereignisse brauchen dieselbe Einwilligung wie das clientseitige Pixel — wer die API ohne Consent-Prüfung betreibt, verlagert das Problem nur auf den Server.
Für Marketing-Tracking gilt § 25 Abs. 1 TDDDG: Zugriff auf das Endgerät nur mit vorheriger Einwilligung. Der EuGH betont die gemeinsame Verantwortlichkeit von Seitenbetreiber und Meta für die Erhebung. Ohne Einwilligung und ohne Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) fehlt die Grundlage.
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Dieser Text ist eine allgemeine Information nach bestem Wissen, kein Rechtsrat. Für den Einzelfall eine auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei hinzuziehen.