Google Analytics 4 setzt Cookies bzw. liest Kennungen aus dem Endgerät und überträgt Nutzungsdaten an Google (USA). Das ist kein technisch notwendiger Vorgang.
Der Zugriff auf das Endgerät für Analyse-Zwecke ist nach § 25 Abs. 1 TDDDG nur mit vorheriger Einwilligung zulässig; die anschließende Verarbeitung stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Ohne funktionierende Einwilligung (Tool lädt trotz Ablehnung, oder kein Banner) fehlt die Rechtsgrundlage. Aufsichtsbehörden haben Analytics-Einbindungen ohne Consent wiederholt beanstandet.
Der kostenlose Scan prüft das ausgelieferte HTML und zeigt, welche Dienste eingebunden sind, ob ein Cookie-Banner erkannt wird und ob Datenschutz- und Impressum-Link vorhanden sind — mit Einordnung je Fund. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Dieser Text ist eine allgemeine Information nach bestem Wissen, kein Rechtsrat. Für den Einzelfall eine auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei hinzuziehen.