Google reCAPTCHA analysiert das Nutzerverhalten zur Bot-Erkennung und lädt Ressourcen von Google (USA), oft schon beim Laden des Formulars.
reCAPTCHA ist ein Sonderfall, weil sich der Zweck — Schutz vor Spam und Bot-Missbrauch — grundsätzlich auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen lässt. Das ändert aber nichts an § 25 TDDDG: Sobald reCAPTCHA v2/v3 Skripte von Google lädt und Kennungen setzt oder ausliest, die über das technisch Notwendige hinausgehen, ist der Zugriff auf das Endgerät einwilligungspflichtig. Die Rechtsprechung ist hier noch uneinheitlich; die konservative Linie ist, reCAPTCHA in die Einwilligung aufzunehmen.
Der praktische Kompromiss vieler Betreiber: reCAPTCHA nur auf den Seiten laden, die tatsächlich ein Formular enthalten (Kontakt, Login, Registrierung), und nicht global über das Template. Das begrenzt die Datenübertragung auf die Fälle, in denen sie einen konkreten Schutzzweck erfüllt, und macht die Interessenabwägung belastbarer. reCAPTCHA v3, das auf allen Seiten mitläuft, um einen Score zu bilden, ist datenschutzrechtlich deutlich schwerer zu rechtfertigen.
Es gibt datensparsamere Alternativen, die den Google-Transfer ganz vermeiden: hCaptcha (EU-Hosting-Option), Cloudflare Turnstile (kein sichtbares Captcha, keine Cookies), Friendly Captcha (in Deutschland gehostet) oder — für einfache Formulare — ein serverseitiger Honeypot plus Rate-Limiting. Für viele kleine Websites reicht die letzte Variante und kommt ohne jede Drittübermittlung aus.
Der Schutz vor Spam kann ein berechtigtes Interesse sein (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Setzt reCAPTCHA jedoch nicht notwendige Kennungen oder lädt auf allen Seiten, kommt § 25 TDDDG ins Spiel. Der USA-Transfer ist zu begründen.
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Dieser Text ist eine allgemeine Information nach bestem Wissen, kein Rechtsrat. Für den Einzelfall eine auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei hinzuziehen.