Matomo lässt sich selbst hosten oder als Matomo Cloud (Server in Deutschland) nutzen. Ob eine Einwilligung nötig ist, hängt von Cookies, IP-Behandlung und Hosting ab — nicht vom Namen des Tools.
Setzt Matomo Cookies oder liest andere Kennungen aus dem Endgerät, greift § 25 Abs. 1 TDDDG und es braucht eine vorherige Einwilligung. Einige Aufsichtsbehörden halten einen cookiefreien Betrieb mit sofortiger IP-Kürzung und ohne geräteübergreifende Zusammenführung für ohne Einwilligung vertretbar, andere sind zurückhaltender — eine bundesweit einheitliche Freigabe gibt es nicht. Bei Matomo Cloud kommt ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit InnoCraft hinzu.
Der kostenlose Scan prüft das ausgelieferte HTML und zeigt, welche Dienste eingebunden sind, ob ein Cookie-Banner erkannt wird und ob Datenschutz- und Impressum-Link vorhanden sind — mit Einordnung je Fund. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Dieser Text ist eine allgemeine Information nach bestem Wissen, kein Rechtsrat. Für den Einzelfall eine auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei hinzuziehen.