Seit dem Urteil des LG München I (20.01.2022, Az. 3 O 17493/20) sind zahlreiche Schreiben verschickt worden, die wegen extern geladener Google Fonts Schadenersatz und Unterlassung fordern — teils automatisiert und in fragwürdiger Menge.
Die Google-Fonts-Abmahnwelle geht auf ein einziges Urteil zurück: Das LG München I sprach am 20.01.2022 einer betroffenen Person 100 € Schadenersatz zu, weil beim Seitenaufruf die IP-Adresse ohne Rechtsgrundlage an Google übermittelt wurde. In der Folge verschickten mehrere Kanzleien und teils dubiose „Interessengemeinschaften“ tausende, oft automatisiert erzeugte Forderungsschreiben an Website-Betreiber, deren Seiten Schriften direkt von fonts.googleapis.com luden.
Eine IP-Übermittlung ohne tragfähige Rechtsgrundlage kann gegen die DSGVO verstoßen. Nach dem BGH (VI ZR 10/24) kann bereits ein kurzzeitiger Kontrollverlust einen immateriellen Schaden darstellen. Ob bei einer Google-Fonts-Einbindung ein Verstoß, ein Schaden und der nötige Kausalzusammenhang vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden.
Wer ein solches Schreiben erhält, sollte drei Dinge parallel tun: die technische Ursache sofort beheben (Schriften lokal einbinden, Quelltext prüfen), den Ist-Zustand und das Schreiben dokumentieren (Screenshots, Zeitstempel) und eine auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei einschalten, bevor eine Zahlung erfolgt oder eine Unterlassungserklärung unterschrieben wird. Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind oft zu weit gefasst und begründen ein hohes Vertragsstrafenrisiko.
Die IP-Übermittlung an Google ohne Rechtsgrundlage kann einen Schadenersatzanspruch begründen (Art. 82 DSGVO). Ob im Einzelfall ein ersatzfähiger Schaden vorliegt, ist umstritten; seriengemäße, rechtsmissbräuchliche Massenschreiben wurden von Gerichten zurückgewiesen. Eine anwaltliche Prüfung des konkreten Schreibens ist sinnvoll.
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Dieser Text ist eine allgemeine Information nach bestem Wissen, kein Rechtsrat. Für den Einzelfall eine auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei hinzuziehen.