Seit dem Urteil des LG München I (20.01.2022, Az. 3 O 17493/20) sind zahlreiche Schreiben verschickt worden, die wegen extern geladener Google Fonts Schadenersatz und Unterlassung fordern — teils automatisiert und in fragwürdiger Menge.
Die IP-Übermittlung an Google ohne Rechtsgrundlage kann einen Schadenersatzanspruch begründen (Art. 82 DSGVO). Ob im Einzelfall ein ersatzfähiger Schaden vorliegt, ist umstritten; seriengemäße, rechtsmissbräuchliche Massenschreiben wurden von Gerichten zurückgewiesen. Eine anwaltliche Prüfung des konkreten Schreibens ist sinnvoll.
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Dieser Text ist eine allgemeine Information nach bestem Wissen, kein Rechtsrat. Für den Einzelfall eine auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei hinzuziehen.