Cloudflare Web Analytics misst Seitenaufrufe über ein kleines Beacon-Skript (static.cloudflareinsights.com), ohne Cookies zu setzen und ohne clientseitiges Fingerprinting. Cloudflare Inc. sitzt in den USA.
Cloudflare Web Analytics unterscheidet sich technisch deutlich von Google Analytics: Es gibt keinen Client-Identifier, keine Cookies und keine geräteübergreifende Zusammenführung. Die Zählung von „Besuchen“ erfolgt serverseitig anhand von Referrer und einem kurzlebigen, nicht persistenten Signal. Damit entfällt das Hauptargument für die Einwilligungspflicht — der Zugriff auf im Endgerät gespeicherte Informationen findet nicht statt.
Die Debatte verlagert sich damit auf zwei Ebenen. Erstens der Drittlandtransfer: Auch ein cookiefreies Beacon wird von einem Cloudflare-Server geladen, wodurch die IP-Adresse der Besucher an Cloudflare (USA) übertragen wird. Cloudflare ist unter dem Data Privacy Framework zertifiziert, sodass der Transfer grundsätzlich abgesichert ist; er gehört trotzdem in die Datenschutzerklärung. Zweitens die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung selbst — hier trägt in der Regel das berechtigte Interesse an einer datensparsamen Reichweitenmessung, das in einer kurzen Interessenabwägung festgehalten werden sollte.
Praktisch heißt das: Wer Cloudflare Web Analytics im cookiefreien Standardmodus betreibt, kann in vielen Fällen auf ein Consent-Banner für dieses Tool verzichten — vorausgesetzt, es sind keine anderen einwilligungspflichtigen Dienste auf der Seite. Sobald daneben Google Fonts von Google, ein YouTube-Embed oder Marketing-Pixel laufen, braucht die Seite ohnehin ein Banner, und dann ist es sauberer, auch die Analyse mit aufzunehmen.
Weil kein Cookie gesetzt und keine Kennung aus dem Endgerät gelesen wird, ist der Kern-Vorgang nach verbreiteter Auslegung nicht nach § 25 Abs. 1 TDDDG einwilligungspflichtig. Es bleiben zwei Prüfpunkte: Das Beacon-Skript und die aggregierten Daten laufen über Cloudflare in den USA — dieser Transfer braucht eine Grundlage. Und für die Verarbeitung der (aggregierten, aber aus IP und User-Agent abgeleiteten) Daten ist ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu dokumentieren.
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