Mailchimp (Intuit Inc., USA) verarbeitet E-Mail-Adressen, Öffnungs- und Klickverhalten und bindet in E-Mails ein Zählpixel ein. Der Dienst braucht eine saubere Einwilligung und einen dokumentierten US-Transfer.
Das Double-Opt-in ist bei Mailchimp kein Standard, sondern eine Einstellung pro Zielgruppe („Audience“): Unter Settings → Audience name and defaults muss „Enable double opt-in“ aktiv sein. Ohne diese Einstellung landet jede über ein Formular eingetragene Adresse sofort in der Liste — ein einfaches Opt-in, das im Streitfall schwer nachzuweisen ist und von deutschen Gerichten für Werbe-E-Mails regelmäßig als unzureichend angesehen wird.
Der zweite Baustein ist der Auftragsverarbeitungsvertrag. Intuit stellt ein Data Processing Addendum bereit, das mit Annahme der Nutzungsbedingungen gilt; die enthaltenen Standardvertragsklauseln bzw. die DPF-Zertifizierung von Intuit sind die Transfergrundlage für die Verarbeitung in den USA. Beides sollte dokumentiert und in der Datenschutzerklärung erwähnt werden.
Das in Mailchimp-Kampagnen standardmäßig aktive Tracking (E-Mail-Öffnungen über ein Zählpixel, Klicks über umgeschriebene Links) erzeugt Nutzungsprofile. Rechtlich sauber ist, dieses Tracking entweder abzuschalten oder in die Einwilligung aufzunehmen und in der Datenschutzerklärung offenzulegen. Ein pauschaler Hinweis „wir nutzen Mailchimp“ genügt nicht.
Für den Newsletter-Versand ist die Rechtsgrundlage in aller Regel die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), nachgewiesen über ein Double-Opt-in. Ohne bestätigte Anmeldung, ohne Auftragsverarbeitungsvertrag mit Intuit oder ohne benannte Transfergrundlage fehlt die Grundlage. Das in Newslettern übliche Tracking von Öffnungen und Klicks ist gesondert einwilligungsbedürftig oder transparent zu machen.
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