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consentglass · DSGVO-Scan für Websites

www.shopify.com

Geprüft am 4.9.2026 · https://www.shopify.com/

C
74 / 100
Kein Cookie-Banner im initialen HTML · Datenschutz-Link: ja · Impressum-Link: nein

Bestenfalls-Wert: Die gefundenen Probleme sind das Minimum. Hinter Tag-Manager bzw. Cookie-Banner können weitere Dienste laden, die dieser Scan nicht sieht — der tatsächliche Wert liegt eher niedriger.

Kritische Punkte: 1 · zusätzlich zu prüfen: 1.

Wie kommt der Score zustande? (100 Startpunkte)
Tag-Manager: Google Tag Manager-12
Tag-Manager lädt ungeprüft weitere Skripte nach-6
3 Cookie(s) beim ersten Aufruf gesetzt-8
Ergebnis74 / 100

Mehrere Dienste derselben Art zählen abgestuft. Der Score ist eine Orientierung, kein Rechtsurteil.

Was dieser Scan nicht sieht consentglass liest nur das erste, unveränderte HTML — ohne JavaScript auszuführen. Ein Tag-Manager ist eingebunden — welche Dienste er lädt, entscheidet sich erst im Browser. Ein gutes Ergebnis hier heißt also nicht automatisch „datenschutzkonform“. Den vollständigen Test mit aktivem JavaScript macht das Monitoring.
Tiefen-Scan (mit JavaScript) Lädt die Seite wie ein echter Browser, führt JavaScript aus und protokolliert, welche Dritt-Dienste vor einer Einwilligung feuern und wie sich das Banner beim Ablehnen verhält. Dauert etwa eine Minute.

Cookies beim ersten Aufruf: _shopify_essential_, _shopify_s, _shopify_y

Befunde

Kritisch

1 einwilligungspflichtige Dienste, kein Cookie-Banner im initialen HTML

Analyse-, Werbe- oder Social-Dienste laden, ohne dass eine Consent-Lösung erkennbar ist.

Das solltest du tun: Ein Consent-Tool einbinden, das diese Dienste erst nach aktiver Einwilligung lädt (nicht nur einblendet). Bis dahin die Skripte entfernen oder auf einwilligungsfreie Alternativen wechseln.

§ 25 Abs. 1 TDDDG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO — Zugriff auf Endgeräte nur mit vorheriger Einwilligung.

Zu prüfen

3 Cookie(s) beim ersten Aufruf gesetzt

Ohne Consent-Banner gesetzt: _shopify_essential_, _shopify_s, _shopify_y. Nur technisch notwendige Cookies sind ohne Einwilligung erlaubt.

Das solltest du tun: Prüfen, welche dieser Cookies wirklich technisch nötig sind (Session, Warenkorb, Spracheinstellung). Alles Übrige — v. a. Analyse/Marketing — erst nach Einwilligung setzen.

§ 25 Abs. 2 TDDDG — Ausnahme nur für unbedingt erforderliche Cookies.

In Ordnung

Erkannte Dienste werden in der Datenschutzerklärung genannt

Ein Textabgleich der verlinkten Datenschutzseite hat alle erkannten Anbieter gefunden. Ob die Angaben inhaltlich vollständig sind, prüft der Abgleich nicht.

Nächste Schritte

  1. 1 einwilligungspflichtige Dienste, kein Cookie-Banner im initialen HTML. Ein Consent-Tool einbinden, das diese Dienste erst nach aktiver Einwilligung lädt (nicht nur einblendet). Bis dahin die Skripte entfernen oder auf einwilligungsfreie Alternativen wechseln.
  2. 3 Cookie(s) beim ersten Aufruf gesetzt. Prüfen, welche dieser Cookies wirklich technisch nötig sind (Session, Warenkorb, Spracheinstellung). Alles Übrige — v. a. Analyse/Marketing — erst nach Einwilligung setzen.

Erkannte Drittanbieter (1)

DienstZweckAnbieterLandRechtsgrundlage
Google Tag Manager
www.googletagmanager.com
lädt weitere Skripte nach — Inhalt hängt von der Konfiguration ab Google LLC US ⚠ Einwilligung nötig, sobald er Nicht-Essentielles lädt

⚠ Sitz außerhalb der EU/des EWR — die Übermittlung braucht eine zusätzliche Grundlage (z. B. EU-US Data Privacy Framework oder Standardvertragsklauseln).

Diese URL automatisch überwachen?

Wöchentlicher Re-Scan, E-Mail sobald ein neuer Tracker auftaucht — kommt bald.

Methodik & Grenzen

Geprüft wurde am 4.9.2026 das HTML, das www.shopify.com beim ersten Aufruf ohne Login ausliefert (normaler Desktop-Browser, Standort EU). Erkannt werden im Quelltext eingebundene Dienste (Skripte, Stylesheets, iframes, Pixel), ein Cookie-Banner anhand bekannter Anbieter, Cookies aus der Server-Antwort sowie Links zu Datenschutz und Impressum.

Nicht geprüft: alles, was erst per JavaScript nachlädt, Inhalte hinter Login, Unterseiten, das Verhalten nach Klick auf „Akzeptieren“/„Ablehnen“, Server-Standorte und Auftragsverarbeitungsverträge. Das Ergebnis ist eine automatische Momentaufnahme und ersetzt keine Rechtsberatung.

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